Wie macht man den Anspruch geltend – was muss vorgelegt werden?
Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs müssen der Beschäftigungsstelle in Textform mitgeteilt werden.
Die Mitteilung sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung (§ 5 Abs. 1 HBUG).
Ist die Teilnahme an einer fünftägigen Veranstaltung mit zwei zeitlichen Blöcken beabsichtigt, ist die Freistellung vor Beginn des ersten Blocks und für beide Blöcke gleichzeitig zu stellen. Die Freistellung umfasst dann beide Blöcke.
Was muss man der Beschäftigungsstelle neben der Mitteilung in Textform noch vorlegen?
Der Beschäftigungsstelle müssen neben der Mitteilung in Textform über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§ 5 Abs. 3 HBUG):
- die Anmeldebestätigung der Veranstalter*in,
- den Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde. Der Anerkennungsbescheid liegt den Veranstalter*in vor und
- das Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben.
Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung der Veranstalter*in vorzulegen.
Die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung des Anspruchs werden von Veranstalter*innen kostenlos zur Verfügung gestellt.
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